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§1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Turnverein Roetgen 1894 e.V.“ Er hat seinen Sitz in Roetgen, StädteRegion Aachen, und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugendhilfe und der öffentlichen Gesundheit.
Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch

  • entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes
  • Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Nicht-Mitglieder
  • Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern, Helfern und sonstigen Mitarbeitern
  • Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften
  • Leistungen zur medizinischen Prävention und Rehabilitation mit qualifizierter Betreuung durch ein Kursangebt wie bspw. Stressbewältigung, Rücken Fit, Herz-Kreislauf-Training, Haltung und Bewegung etc.
  • Entwicklung der Motorik und Abbau von Aggressionen durch sportliche Betätigung von Kindern und Jugendlichen sowie durch sinnvolle Betätigung zusammen mit anderen Kindern und Jugendlichen, um dadurch Rücksichtnahme und Teamfähigkeit zu erlernen
  • Ablehnung und Verurteilung jeglicher Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung des SEPA-Mandats für den Lastschrifteinzug sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen erworben.

Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss nach freiem Ermessen. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt der Antragsteller die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  • Aktiven Mitgliedern
  • Fördermitgliedern
  • Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
  1. Aktive Mitglieder
    Aktive Mitglieder leisten den üblichen Mitgliedsbeitrag und können sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen.
  1. Fördermitglieder
    Fördermitglieder zahlen einen verminderten Beitrag und dürfen die Vereinsangebote im Rahmen der bestehenden Ordnungen nur eingeschränkt nutzen.
  1. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende
    Mitglieder oder ehemalige Vorsitzende, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
    Über die Ernennung zum Ehrenmitglied / Ehrenvorsitzenden bzw. deren Aberkennung beschließt der Gesamtvorstand.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • durch Austritt
  • durch Ausschluss
  • durch Streichung von der Mitgliederliste
  • durch Tod
  1. Austritt

    Der Austritt ist in Textform zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.

  1. Ausschluss

    Ein Ausschluss kann erfolgen

  • bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
  • wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht

    Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom geschäftsführenden Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

    Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der Gesamtvorstand gemeinsam mit den Abteilungsleitern. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

  1. Streichung von der Mitgliederliste

    Ein Mitglied kann auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringende Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des Geschäftsjahres, in dem die Mitgliedschaft endet.

Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem ehemaligen Mitglied steht keine Rückzahlung von Beiträgen zu.

Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge, Gebühren o.Ä..

§ 7 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Umlagen, abteilungsspezifische Beiträge, Kursgebühren und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden. Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet der Gesamtvorstand.

Der Verein ist berechtigt Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen.

Von Mitgliedern, die kein SEPA-Mandat erteilen, kann eine Gebühr für Rechnungsstellung und den erhöhten Verwaltungsaufwand gefordert werden. Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind vom Mitglied zusätzlich zu zahlen.

Die Beiträge und Gebühren werden ohne gesonderte Rechnungsstellung im Voraus fällig. Sie werden ebenso wie die Umlagen und sonstige zu leistende Geldzahlungen bei Mitgliedern, die eine Einzugsermächtigung erteilt haben, zum Fälligkeitstermin eingezogen. Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.

Über Ausnahmen zu diesen Regelungen, insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen bzw. den Erlass der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren entscheidet in Einzelfällen der Gesamtvorstand.

Näheres regelt die Beitragsordnung.

Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mailadresse mitzuteilen.

§ 8 Haftung

Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.

Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

§ 9 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und ggf. verändert.
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf
    • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
    • Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
    • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
    • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als zu dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 10 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der geschäftsführende Vorstand
  • der Gesamtvorstand
  • die Jugendversammlung
  • der Jugendvorstand

§ 11 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
  2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
  3. Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung um weitere Beschlussfassungspunkte können von allen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens bis zum 15. Januar vor dem Versammlungstermin in Textform unter Angabe des Namens zugehen.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von 10 % der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von drei Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.
  5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme der Berichte des geschäftsführenden Vorstands und der Kassenprüfer
    • Entlastung des geschäftsführenden Vorstands
    • Wahl und Abwahl des Vorstands und der Kassenprüfer (Ausnahme siehe §12, Abs. 4)
    • Entgegennahme der Wahlergebnisse nach § 12, Abs. 4 und der Information über beschlossene Vereinsordnungen
    • Beschlussfassung über eingegangene Anträge
    • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
    • Bestimmung der Liquidatoren im Falle der Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt.Änderungen der Satzung oder des Satzungszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

    Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden sowie redaktionelle Änderungen können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden. Sie werden der Mitgliederversammlung bei nächster Gelegenheit zur Kenntnis gegeben.

    Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem anwesenden stimmberechtigten Mitglied verlangt wird.

  8. Jedes anwesende Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar zum geschäftsführenden Vorstand ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind von der Ausübung des Stimmrechts ihrer minderjährigen Kinder ausgeschlossen.
  9. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  10. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  11. Über sämtliche Vereinsordnungen, die über diese Satzung hinaus von den dazu befugten Organen und Gremien neu erstellt oder geändert werden, ist die Mitgliederversammlung bei nächster Gelegenheit zu informieren.

§ 12 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand bestimmt aus seinen Reihen den geschäftsführenden Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus mindestens drei Personen. Mindestens zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand und einer beliebigen Anzahl weiterer Personen.
  3. Der Gesamtvorstand soll aus sechs Ressort-Vorständen bestehen. Die Ausübung eines Vorstandsamtes setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Vorstandsamt.
  4. Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Ausnahmen, sofern relevant, sind der Ressortleiter Jugend, der von der Jugendversammlung gemäß der Jugendordnung gewählt wird, und der Ressortleiter Sport, der von den Abteilungsleitern gewählt wird.
  5. Die Mitglieder des Gesamtvorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als drei Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder kann ein Vorstandsamt nicht besetzt werden, so bestellt der geschäftsführende Vorstand ein Mitglied, das das Amt kommissarisch bis zur nächsten entsprechenden Versammlung führt. Die nächste entsprechende Versammlung wählt ein Vorstandsmitglied bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl. Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein amtierendes Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.
  7. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
    Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
    Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung und dürfen dieser nicht widersprechen.
    Die Mitglieder des Gesamtvorstands können an allen Sitzungen der Organe und Abteilungen teilnehmen.
  1. Die Mitglieder des Gesamtvorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können Vereinsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage des Vereins im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

    Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Gesamtvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

    Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins, die im Auftrag des Vereins handeln, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden. Pauschale Erstattungen z.B. für Reisekosten werden nur unter Beachtung der einkommensteuerlichen Höchstgrenzen gewährt.

§ 13 Vereinsjugend

  1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
  2. Die Jugend verwaltet sich selbst im Rahmen der Jugendordnung.
  3. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.
  4. Organe der Vereinsjugend sind
  • der Jugendvorstand und
  • die Jugendversammlung
  1. Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird.

§ 14 Abteilungen

Innerhalb des Vereins werden für unterschiedliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet. Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins.

Der Gesamtvorstand entscheidet gemeinsam mit den Abteilungsleitern über die Gründung und Auflösung von Abteilungen.
Die Organisation der Abteilungen ist in einer Abteilungsordnung zu regeln.

§ 15 Kassenprüfer

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Sie dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören. Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des geschäftsführenden Vorstands.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, wobei jeweils einer der beiden Kassenprüfer im geraden und der zweite im ungeraden Kalenderjahr gewählt wird. Eine direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Voraussetzung für die Vereinsauflösung ist, dass mindestens 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen dieser zustimmen.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands Liquidatoren. Mindestens zwei Liquidatoren vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Roetgen, die es ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 05.04.2019 genehmigt